1.1. Gültigkeit
1.1.1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen – auch für solche
aus zukünftigen Geschäften - als vereinbart. Es gelten ausschließlich unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, außer wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.


1.1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von meinen Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer
vorbehaltlos ausführen. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst
verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Abreden, die von unseren
Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für die Geschäfte, für die sie
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sie haben weder rückwirkend
Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut
schriftlich bestätigt werden.


2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Basis
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Erklärungen werden erst
mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Durch die Auftragserteilung erklärt
sich der Besteller mit der Geltung unserer allgemeinen Geschäfts-bedingungen
einverstanden. Der Auftraggeber verzichtet auf die Einbeziehung etwaiger
eigener allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2.2. Eigentumsvorbehalt
 2.2.1. Soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich übernommen haben,
sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material,
Gewichts- und Maßangaben nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns an
allen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sollten
Zeichnungen oder Skizzen den Schutzvermerk nicht enthalten, sind sie dennoch
geschützt. Die Angebotsunterlagen dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt,
noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden und
sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.


2.2.2. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden, wenn Muster, Zeichnungen und Modelle des Käufers unserer
Lieferung zugrunde liegen. Wir sind berechtigt, dann vom Vertrag
zurückzutreten. Eventuell entstehende Schäden sind vom Käufer zu ersetzen.


2.3. Umfang der Leistung
2.3.1. Ausschließlich unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der
vertraglich geschuldeten Leistung maßgebend. Erst durch unsere schriftliche
Bestätigung werden Verpflichtungen begründet.


2.3.2. Für den Fall, dass kein Pflichtenheft vom Käufer vorliegt, gelten unsere
Anlagebeschreibungen wie angeboten. Unsere Angebote können hier das
Pflichtenheft ersetzen.


2.3.3. Schutzvorrichtungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften werden
insoweit mitgeliefert, wie dies vereinbart ist.


2.4. Änderungen
Jegliche Änderungen wie z.B. der Konstruktion oder der Werkstoffwahl
behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern
diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des
Käufers widersprechen.


2.5. Probe- Inbetriebnahme- Nullserienmaterial
Der Käufer gewährleistet, dass wir rechtzeitig und in ausreichender Menge alle
Sachen, die für die Inbetriebnahme, Einstellung, Nullserienfertigung und das
Testen des Liefergegenstandes notwendig und vereinbart worden sind
erhalten.


3. Lieferung
3.1. Lieferung
3.1.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Vereinbarte Lieferzeiten beginnen ab Zugang des von dem Auftraggeber
unterzeichneten Auftrages bei uns. Unvorhergesehene Ereignisse, wie
beispielsweise nicht fristgerechte Zulieferung durch einen Unterlieferanten,
Störungen in der Energiezufuhr, Streik oder Betriebsstörungen infolge höherer
Gewalt, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Wir behalten uns ein
Rücktrittsrecht vor, falls aufgrund der vorgenannten Umstände eine
Betriebsstörung von mehr als 4 Wochen eintritt.


3.1.2. Wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unsere Firma verlassen
hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist, ist die Lieferfrist eingehalten.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft.


3.1.2. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
von uns die gesamte Leistung, vor Gefahrenübergang oder nach Abnahme
wesentlicher Lieferkriterien aus Pflichtenheft bzw. Bestellung, nicht eingehalten
werden können und die endgültige Nutzung des Liefergegenstandes für den
Besteller unmöglich wird.


3.1.3. Tritt eine Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit
überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet


3.2. Lieferverzögerungen
3.2.1. Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferer setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B.
Beibringung der erforderlichen Zeichnungen für die Roh- und Fertigteile oder
die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich
die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.


3.2.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger gebrauchsfähiger Selbstbelieferung.


3.2.3. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.


3.2.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Fehler an Teilen
und Geräten eines Unterlieferanten oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.


3.2.5. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle z.B. Punkt 3.2.2. – eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.


3.3.Abnahme
Eine Abnahme ist für alle Konstruktionsteile, Vorrichtungen und Maschinen, die
in unserem Hause gefertigt werden unerlässlich.


3.3.1. Die Abnahme erfolgt nach Fertig- bzw. Abnahmebereitschaftsmeldung
durch uns. Die Abnahmesache ist grundsätzlich mit mind. einer autorisierten
Person des Bestellers vorzunehmen. Sollte auf die Teilnahme der Abnahme
durch den Kunden verzichtet werden, ist dies bei uns nur schriftlich zu
bekunden und ist als Einverständniserklärung zu dem Abnahmeprotokoll zu
werten, welches der Lieferer immer ausführt.


3.3.2. Mit der Abnahme des Gegenstandes in den Räumen des Lieferers werden
grundsätzlich folgende Punkte und damit die Anerkennung der sachlichen und
richtigen Ausführung der Sache, wie in der Bestellung oder im Pflichtenheft
definierten Leistungen bekundet bzw. bestätigt.
Funktion, Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, elektrische Installation und
Programmierung, Sicherheit und Dokumentation der Steuerung und Schaltung.
Wobei die Dokumentation nicht endgültig sondern nur grundsätzlich
anzusehen ist.


3.3.3. Nach dem Erledigen der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Punkte ist
die ordnungsgemäße Ausführung durch den Besteller durch persönlicher
Überzeugung vor der Lieferung vorzunehmen. Wird die Lieferung ohne in
Augenscheinnahme der Mängel aus der Abnahme gewünscht so ist dieses als
unwiderruflichen Anerkennung der Mängelbeseitigung zu werten.


3.3.4. Bei Dienstleistungen ist ausschließlich der Kunde zur Freigabe von
Zeichnungen/Konstruktionen (z.B. für die Fertigung) berechtigt. Damit obliegt
Ihm die Endkontrolle.


3.4. Versand
Der Versand der Vertragsgegenstände erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr
des Empfängers.


3.4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.


3.4.2. Die Gefahr geht vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über, wenn sich der Versand in Folge von Umständen verzögert, die
uns nicht zuzurechnen sind. Wir verpflichtet uns, auf Kosten des Bestellers die
Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.


4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Installation bzw. Aufstellung des Auftragsgegenstandes werden
grundsätzlich nach unseren Bedingungen ausgeführt und berechnet und sind
nur bei ausdrücklicher Nennung der Bedingungen in dem Preis eines
Gegenstandes enthalten. Die Ausführung dieser Arbeiten wird nur auf
schriftliche Bestellung des Bestellers oder schriftlichen Bestätigung durch uns
ausgeführt.


4.2. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend. Sie
verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Porto, Fracht- und
Wertversicherung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Kostenvoranschläge für Sonderanfertigungen, Reparaturen und
Instandsetzungen können lediglich unverbindlich angeben werden.


4.3. Übersteigt der reelle Aufwand den Kostenvoranschlag deutlich, werden wir
dem Auftraggeber unverzüglich Anzeige erstatten und dessen weitere
Entschließung einholen.


4.4. Preisänderungen sind bei Festpreisen zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin die Beschaffungspreise
wichtiger Rohstoffe (wie z. B. Edelstahl) um mehr als 10% gestiegen sind.
Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne,
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt,
den Preis angemessen anzupassen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt,
wenn die Preisanpassung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.


4.5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf
das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
4.5.1. 30% des Auftragswertes nach Eingang der Bestellung
4.5.2. 30% des Auftragswertes bei halber vereinbarter Lieferfrist
4.5.3. 30% des Auftragswertes sobald die Lieferbereitschaft oder die Abnahme
der Maschine beim Lieferer erfolgt ist, es sei denn, es wurde anders vereinbart.


4.5.4. 10% des Auftragswertes nach entweder Fertigung einer Nullserie oder
Mängelbeseitigung aus Abnahme und – oder Lieferung. Es sei denn es wurde in
der Auftragsbestätigung etwas anderes bestätigt.


4.6. Alle Zahlungsbedingungen die anders in der Bestellung definiert wurden,
akzeptieren wir nur, wenn wir diese auch schriftlich bestätigt haben.


4.7. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug fällig.


4.8. Bei verspäteter Zahlung werden wir ohne dass es einer besonderen
Vereinbarung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren
Schadens - Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über den jeweiligen Basiszinssatz
berechnen.

 

 

 

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Allgemein
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
vollständigen Bezahlung des Liefervertrages und aller sonstigen offenen
Forderungen vor.


5.2.1. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche
unbestritten sind.


5.3. Pfändung allgemein
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.4. Pfändung


Der Käufer hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß §771 ZPO
erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder
verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Käufer
uns sofort zu unterrichten. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer
bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus Weiterveräußerung in Höhe des                       
FakturEndbetrages (einschl. MwSt) an uns ab.


5.6. Software
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die Software und die gelieferte
Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür gelieferten
Liefergegenstand überlassen. Eine anderweitige Nutzung wird untersagt. Im
Übrigen gelten §§68a ff. UrhG.


5.7. Konstruktions- und Dokumentationsunterlagen sind unser Eigentum. Sie
dienen nur für das Bedienen und Betreiben des Liefergegenstandes. Sie
unterliegen dem Urheberrecht §§69a ff. UrhG. Kopieren oder übertragen in
andere Liefergegenstände bedarf unserer schriftlichen Einverständniserklärung.


6. Wiederverkauf
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne, oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist
der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in
Zahlungsverzug ist.


6.1 Zahlungsverzug bei Wiederverkauf
Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.2. Miteigentum bei Verarbeitung oder Umbildung
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den                                 
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die, durch
die Verarbeitung entstehende Sache, gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware.


6.3. Gegenstände untrennbar vermischen
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erhalten wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.


7. Gewährleistung – Mängelrügen
7.1. Mängelrügen
Mängelrügen sind, soweit sie sich auf die äußerliche Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes beziehen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
10 Tagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen.


7.1.1. Die Mängelrüge
Die Mängelrüge muss innerhalb der vorerwähnten Frist bei uns eingegangen
sein. Mängel, die erst nach Ingebrauchnahme festgestellt werden, sind ebenfalls
unverzüglich, innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde die fristgerechte schriftliche Rüge, verliert er seine
Gewährleistungsrechte.


7.1.2. Mangelhafte Sache
Wird eine mangelhafte Sache geliefert, ist uns eine angemessene Frist zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Als angemessen gilt die
Frist, die unser Vorlieferant benötigt, um die Ersatzsache oder Austauschteile zu
liefern bzw. seinerseits die Mängel zu beseitigen, zuzüglich einer
Dispositionsfrist von 6 Wochen.


7.1.3. Zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung
Schlägt die Nachbesserung mehr als zweimal fehl, kann eine Ersatzsache nicht
beschafft werden oder wird die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus
anderen Gründen nicht ausgeführt, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Kaufvertrages (Wandlung) begehren.


7.1.4. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese sich nicht auf das
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beziehen.


7.1.5. Wandlung des Kaufvertrages
Bei Wandlung –Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist keinesfalls der
komplette Kaufpreis fällig bzw. anzurechnen, sondern nur ein Schadenersatz
aus dem Mangel, welcher Anlass für die Wandlung ist.


7.2. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir
aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit
- bei schuldhafter Verletzung von Leben und Gesundheit
- bei Mängeln, welche arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wurde.

7.3 Garantie
Garantie auf allen FE-MA-TECH PUR Beutelaufschmelzanlagen beträgt bei einem
1 Schichtbetrieb 1 Jahr
2 Schichtbetrieb 3/4 jahr
3 Schichtbetrieb 1/2 Jahr
Garantiezeit setzt nach Auslieferung der Anlagen ein.


8. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Rödinghausen. Soweit das Gesetz
zwingend nicht anderes vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche
Erfüllungsort Rödinghausen.